
Einladung zur Delegiertenversammlung am 06.06.2024
16. Mai 2024
„An die Bundesregierung: Sie kürzen unsere Zukunft weg!“ – Offener Brief der Jugendverbände
4. Juli 2024Gemäß dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit“ haben Ehrenamtliche in der Jugendarbeit Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für ihr Ehrenamt.
Durch Ausklappen des Beitrags (klick auf den kleinen Pfeil vor dem ersten Wort des Beitrags) findest du nähere Informationen dazu (Quelle: Ehrenamt in der Jugendarbeit und Freistellung (baden-wuerttemberg.de)
Du kannst dir hier auch unser Formular herunterladen.
Wo sind die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Freistellung geregelt?
Diese sind geregelt im „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“.
Das Gesetz und das Antragsformular gibt es als Download im Jugendarbeitsnetz: http://www.jugendarbeitsnetz.de (Rubriken Recht + Gesetz /Downloads) und auf der Homepage des Landesbüro Ehrenamt http://www.ehrenamt-bw.de.
Wem steht die Freistellung zu?
Allen Beschäftigten über 16 Jahre, die in Baden-Württemberg in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr) stehen. Voraussetzung ist, dass sie ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind.
Für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten wird Freistellung gewährt?
- für Maßnahmen der Jugenderholung,
- zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, auch für die JugendleiterIn Card (Juleica),
- zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen,
- zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für Übungsleiterinnen und –leiter sowie für
Trainerinnen und Trainer im Jugendbereich des Sports.
Wer kann die Freistellung beantragen?
Organisationen der Jugendarbeit. Dies sind die
- im Landesjugendring Baden-Württemberg,
- in der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg oder
- im Landessportverband Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände,
- alle vom Landesjugendamt oder der Obersten Landesjugendbehörde anerkannten Organisationen der Jugendarbeit (gemäß § 75 SGB VIII oder § 4 Jugendbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung) und
- die öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Da die öffentliche Anerkennung als Träger der Jugendarbeit auf Landesebene die örtlichen Untergliederungen miteinschließt, können die Anträge auch von den Orts-, Kreis- oder Bezirksgruppen oder –verbänden dieser Organisationen gestellt werden.
Nicht antragsberechtigt sind Organisationen, die lediglich von einem Kreis- oder Stadtjugendamt anerkannt wurden oder die Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst.
In welchem Umfang wird Freistellung gewährt?
- Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, beträgt die Freistellung bis zu fünf Arbeitstage.
Der Weg zur Freistellung
Der Antrag ist von der Jugendorganisation auszufüllen und beim Arbeitgeber einen Monat vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Empfehlenswert ist die Einreichung des Antrags in Verbindung mit dem Gesetzestext.
Was ist zu beachten?
- Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar.
- Die Freistellung kann höchstens für drei Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden.
- Anträge auf Freistellung sind von der Organisation zu stellen, für welche die Antragstellerinnen und
Antragsteller ehrenamtlich tätig sind. - Die Anträge sind beim Arbeitgeber mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung einzureichen.
- Freistellung können nur Personen beantragen, die ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in BadenWürttemberg haben.
- Es ist in geeigneter Weise darzulegen, dass die Maßnahme eine jugendpflegerische oder
jugendfürsorgliche Zielsetzung hat (z.B. Maßnahmen, die durch Mittel der öffentlichen Jugendhilfe
förderwürdig sind). Eine entsprechende Bestätigung gibt der jeweilige Verband bei der Antragstellung ab. - Das Gesetz begründet keinen Anspruch auf Entlohnung für die Dauer der Freistellung.
Kann ein Freistellungsantrag abgelehnt werden?
In § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit heißt es: „Die Freistellung ist zu gewähren, sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen“.
Allerdings ist in der Gesetzeserläuterung dargelegt, dass bei der Interessenabwägung zwischen den Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsstellen und den Organisationen der Jugendarbeit „den Belangen der Jugendarbeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen“ ist. „Das bedeutet, dass vor allem während der Schulferien eine Versagung in der Regel nur in Betracht kommt, wenn durch die Freistellung eine schwerwiegende Gefährdung betrieblicher oder dienstlicher Interessen droht.“




